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Pressemitteilung vom 06.05.2026
Datum: 06.05.2026
Kurzbeschreibung: Landgericht Karlsruhe verhandelt zwei Klagen der Wettbewerbszentrale e.V. gegen die dm-drogerie markt GmbH + Co. KG
Beim Landgericht Karlsruhe sind zwei wettbewerbsrechtliche Verfahren der Wettbewerbszentrale e.V. gegen die dm-drogerie markt GmbH + Co.
KG anhängig (hierzu bereits Pressemitteilung des Landgerichts vom 18.02.2026).
Erstes Klageverfahren „Augenscreening“ (13 O 71/25 KfH)
Der Kläger (Wettbewerbszentrale e.V.) ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen klagebefugt. Zu
seinen rund 2.000 Mitgliedern gehören Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft sowie die Industrie- und Handelskammern, der
Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) und örtliche Handwerkskammern.
Die Beklagte ist die dm-drogerie markt GmbH + Co. KG. In ihren Filialen findet ein von ihr beworbenes Augenscreening statt, für das
sie eine personelle und räumliche Nutzungsumgebung zur Verfügung stellt. Die Parteien streiten darüber, ob das Screening als
solches von der Beklagten oder von der Skleo Health GmbH angeboten wird, mit der die Beklagte zusammenarbeitet. Umstritten ist ferner, ob
es sich bei dem Screening um eine Tätigkeit handelt, die allein Ärzten, Heilpraktikern und/oder Optikern vorbehalten ist.
Rechtlicher Hintergrund des Rechtsstreits sind das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
(Heilpraktikergesetz – HPG), die Medizinprodukteverordnung (MDR), die Verordnung über das Betreiben und Benutzen von
Medizinprodukten (Medizinprodukte-Betreiberverordnung – MPBetreibV), das Heilmittelwerbegesetz (HWG) und das Irreführungsverbot
des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Die entsprechenden Vorschriften werden im Rahmen des vorliegenden wettbewerbsrechtlichen
Rechtsstreits relevant.
Der Kläger verlangt mit Klage vom 24.11.2025 im Wesentlichen, es der Beklagten zu verbieten, a) ein Augenscreening in ihren Filialen
zur Feststellung von Augenkrankheiten durch Personen durchzuführen, die keine Ärzte sind; b) ein Augenscreening unter Verwendung
bestimmter Geräte durchzuführen, sofern die vom Hersteller für die Verwendung der Geräte vorgesehenen personellen
und/oder räumlichen Voraussetzungen nicht vorliegen; c) ein Augenscreening zur Früherkennung von Augenkrankheiten zu bewerben; d)
für eine Erkennung von Augenkrankheiten ohne persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patienten zu werben. Die Beklagte, die
Klageabweisung beantragt, hat eine Klageerwiderung vom 06.02.2026, der Kläger eine Replik vom 12.03.2026 vorgelegt.
Die zuständige Kammer für Handelssachen I des Landgerichts hat nunmehr Verhandlungstermin auf Mittwoch, 09.09.2026, 10.30 Uhr,
Saal 130, bestimmt.
Zweites Klageverfahren „Versandapotheke“ (13 O 15/26 KfH)
Der Kläger ist wiederum die Wettbewerbszentrale e.V., die Beklagte die dm-drogerie markt GmbH + Co. KG. Die dm-Gesundheitsservices
s.r.o. ist eine in Tschechien ansässige Gesellschaft, die u.a. einen Versandhandel mit Arzneimitteln betreibt. Die
dm-Gesundheitsservices s.r.o. ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der dm-drogerie markt Beteiligungs GmbH, deren Gesellschaftsanteile
wiederum zu 100% von der Beklagten gehalten werden.
Die Beklagte betreibt unter der Domain www.dm.de einen Onlineshop, in dem unter der Sparte „dm-med“ apothekenpflichtige
Arzneimittel zum Kauf angeboten werden. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob es sich dabei um ein Angebot der Beklagten
selbst handelt oder ob das Angebot „dm-med“ hinreichend vom Angebot der Beklagten, das sich auf Drogerieartikel bezieht,
getrennt ist. Rechtlicher Hintergrund des Rechtsstreits sind die Verordnung über den Betrieb von Apotheken (ApBetrO), das Gesetz
über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG) und das Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG). Die entsprechenden Vorschriften werden im
Rahmen des vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Rechtsstreits relevant.
Der Kläger verlangt von der Beklagten mit Klage vom 10.02.2026, es zu unterlassen, apothekenpflichtige Arzneimittel gegenüber
Endverbrauchern zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder in den Verkehr zu bringen. Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt,
hat eine Klageerwiderung vom 22.04.2026 vorgelegt.
Die zuständige Kammer für Handelssachen I des Landgerichts hat nunmehr Verhandlungstermin auf Mittwoch, 23.09.2026, 10.30 Uhr,
Saal 130, bestimmt.
