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Die Erste Nationale Risikoanalyse des Bundesfinanzministeriums ist abrufbar

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG), zu denen unter anderem Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und registrierte Rechtsdienstleister gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11 GwG gehören, haben die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse nach § 5 Abs. 1 S. 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse zu berücksichtigen.

Die Erste Nationale Risikoanalyse ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter diesem Link abrufbar.



Hinweise zum Geldwäschegesetz

Das Geldwäschegesetz stellt hohe Anforderungen an Unternehmen und enthält zahlreiche Einzelvorschriften. Der Gesetzgeber sieht daher vor, dass Aufsichtsbehörden wie das Landgericht Karlsruhe den Verpflichteten Auslegungs- und Anwendungshinweise zur Verfügung stellen. Diese Auslegungs- und Anwendungshinweise finden unter anderem für Rechtsdienstleister Anwendung. Eine bundesländerübergreifende Arbeitsgruppe hat zur Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes gemeinsame Hinweise zum Geldwäschegesetz erstellt, die unter diesem Link abrufbar sind. Die Rechtsdienstleister können sich anhand der Hinweise über die Rechtslage im Bereich Geldwäschegesetz informieren.

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