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Geldwäscheaufsicht

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern – das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG).

Auch Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht. Aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats besteht die Gefahr, dass Notarinnen und Notare gegebenenfalls gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen. 

Nichtverkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterliegen derselben Pflicht. Dies gilt insofern, als sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von Geschäften nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 lit. a GwG mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- und Immobilientransaktionen durchführen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 lit.b GwG). Auch die Beratung der Mandanten im Hinblick auf deren Kapitalstruktur oder deren industrielle Strategie (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 lit.c GwG) oder die Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 lit.d GwG) ist hiervon umfasst. Ausgenommen ist hierbei die Tätigkeit der Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz.

Das Landgericht Karlsruhe hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet.

Der Präsident des Landgerichts Karlsruhe ist zuständig für

  • Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk Karlsruhe,
  • Verstöße gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die durch nichtverkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) begangen wurden, soweit sie ihren Sitz im Geschäftsbezirk der Landgerichte Baden-Baden, Heidelberg, Karlsruhe, Mannheim und Mosbach haben.

Die Hinweisgeberstelle ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren oder von nichtverkammerten Rechtsbeiständen und registrierten Personen nach § 10 RDG verfügen.

Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post oder per Mail (Geldwaesche@lgkarlsruhe.justiz.bwl.de) abgegeben werden. Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:

Landgericht Karlsruhe
Verwaltung
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe

 

Bitte beachten Sie, dass das Landgericht Karlsruhe nicht zuständig ist für die Entgegennahme von Anzeigen wie z.B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Geldwäsche im Allgemeinen. 



Bekanntmachung von Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen:
Aktuell sind keine Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen bekannt zu machen.

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