Suchfunktion
Das Landgericht
Das Landgericht gehört zur so genannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen die Gerichte, die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor allem zuständig sind für die Entscheidung über
- Zivilrechtsstreitigkeiten, also Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatleuten oder Firmen mit zahlreichen Haupt- und Nebengebieten. Nicht zu den Zivilrechtsstreitigkeiten gehören jedoch Auseinandersetzungen im Bereich des Arbeitsrechts;
- Strafverfahren einschließlich Ordnungswidrigkeiten;
- die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Landgericht ist in diesem Bereich in erster Instanz z.B. in besonderen gesellschaftsrechtlichen Verfahren und in der Beschwerdeinstanz in Betreuungs-, Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen zuständig.
Durch das Landgericht werden in diesen Bereichen bestimmte erst- und/oder zweitinstanzliche Rechtsprechungsaufgaben wahrgenommen. Neben den Rechtsprechungsangelegenheiten ist das Landgericht für bestimmte Aufgaben der Justizverwaltung im Landgerichtsbezirk zuständig.
Ab dem 01.09.2019 sind nach § 2 JZahlVO Scheckzahlungen auf wenige Fälle beschränkt, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen (z.B. § 69 Abs. 2 ZVG) Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen, z.B. zur Leistung von Kostenvorschüssen, werden Scheckzahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein. Kostenvorschüsse sind durch die nach den Bestimmungen der Verordnung des Justizministeriums zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz (JZahlVO) zugelassenen sonstigen Arten, z.B. durch die elektronische Kostenmarke, zu leisten.