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Landgericht Karlsruhe Pressemitteilung vom 18.08.2026
Datum: 18.08.2026
Kurzbeschreibung: Beschluss der 22. Großen Strafkammer vom 18.08.2026 – 2 Qs 50/26: Verwerfung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.07.2026 (37 Gs 261/26)
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der vorsätzlichen
Körperverletzung nach schwerer Verletzung eines Bahn-Sicherheitsmitarbeiters nach einem Sturz aus einem fahrenden Zug bei einer Fahrt
der Regionalbahn 15917 von Baden-Baden nach Karlsruhe am 17.07.2026.
Mit Beschluss vom 18.07.2026 lehnte das Amtsgericht Karlsruhe unter dem Az. 37 Gs 261/26 den Erlass des Haftbefehls gegen den Beschuldigten
ab. Mit Verfügung vom 23.07.2026 legte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom
18.07.2027, Az. 37 Gs 261/26, ein. Mit Beschluss vom 24.07.2026, Az. 33 Gs 779/26, half das Amtsgericht Karlsruhe der Beschwerde nicht ab
und legte diese dem Landgericht Karlsruhe zur Entscheidung vor.
Die 22. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.07.2026 (37 Gs 261/26) mit Beschluss vom 18.08.2026 (2 Qs 50/26) als unbegründet verworfen.
Gegen den Beschuldigten besteht nach Einschätzung der Kammer der dringende Tatverdacht einer (vorsätzlichen)
Körperverletzung (§ 223 StGB), nicht jedoch einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB), einer schweren
Körperverletzung (§ 226 StGB) oder einer fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB); für die letztgenannten
Delikte besteht allenfalls ein Anfangsverdacht. Nach Auffassung der Kammer sind derzeit keine dringenden Gründe dafür
ersichtlich, dass der Beschuldigte im Hinblick auf das Sich-Öffnen der Zugtür bzw. das Herausfallen des Geschädigten aus der
Tür und die hierdurch verursachten Verletzungen mit Eventualvorsatz oder auch nur fahrlässig handelte; dass sich die Tür
eines fahrenden Zuges öffnet, stellt vielmehr – selbst bei einem Anprall – einen eher außergewöhnlichen Vorfall
dar, der fern der Lebenserfahrung liegt.
Nach Auffassung der Kammer fehlt es an einem für den Erlass eines Haftbefehls erforderlichen Haftgrund; die Voraussetzungen der
Fluchtgefahr sind nicht gegeben. Im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung stehen dem durch die Straferwartung geschaffenen (nicht
allzu erheblichen) Fluchtanreiz – der dringende Tatverdacht besteht, wie oben ausgeführt, nur hinsichtlich einer
(vorsätzlichen) Körperverletzung (§ 223 StGB) – ausreichende soziale und berufliche Bindungen des Beschuldigten
entgegen. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger ohne ersichtliche Kontakte oder Bezüge ins Ausland und verfügt
über feste soziale Bindungen im Inland (Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz).
§ 112 StPO Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe (Auszug)
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund
besteht. …
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
…
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde
(Fluchtgefahr)
…
§ 223 StGB Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
