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KSC weiterhin an Agenturvertrag mit Lagardère Sports Germany GmbH gebunden

Datum: 15.11.2019

Kurzbeschreibung: Laut heutigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe (Zivilkammer 3) besteht der Agenturvertrag des KSC mit der Fa. Lagardère Sports Germany GmbH im Moment weiter. Zwei Kündigungen des KSC waren rechtlich wirkungslos. Der KSC muss zudem mögliche Schäden ersetzen, wobei bislang kein konkreter Betrag eingeklagt wurde.

Der KSC hatte die Klägerin, eine international tätige Vermarktungsagentur für Sportrechte, im Dezember 2016 engagiert, damit ihm diese – gegen Provision – Vermarktungsverträge mit Dritten vermittelt. Mit der Agentur, damals noch „SPORTFIVE GmbH & Co.KG“ genannt, gab es Verbindungen schon seit 2011.

Im Dezember 2018 erklärte der KSC die Kündigung des Agenturvertrags zum 31.3.2019, weil das nötige Vertrauensverhältnis nicht mehr bestehe. Die Agentur widersprach der Kündigung, da im Vertrag vereinbart worden sei, dass aus diesem Grund nicht gekündigt werden könne. Trotzdem teilte der KSC im Februar 2019 seinen Geschäftspartnern und Werbekunden mit, dass der Vertrag zum 31.3.2019 aufgelöst sei. Die Agentur widersprach dem mit einer Email, in der sie dem KSC Vertragsbruch vorwarf. Der KSC fand die weitere Zusammenarbeit sei damit unzumutbar geworden und kündigte erneut. Die Agentur reichte daraufhin Klage ein, um feststellen zu lassen, dass der Vertrag weiter gelte bis zum vereinbarten Auslaufen und der KSC für eventuelle Schäden durch die Bekanntgabe der Kündigung einstehen müsse.

Das Landgericht hat beide Kündigungen des KSC für unwirksam erklärt. Die erste Kündigung – auf § 627 Abs. 1 BGB gestützt - greift nicht, weil die Parteien dieses Kündigungsrecht in ihrem Vertrag wirksam ausgeschlossen haben. Zwar kann die Kündigung wegen Vertrauensverlusts in der Regel nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen werden. Die entsprechende Klausel hatten KSC und Agentur aber individuell ausgehandelt (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). Deshalb stellt der vereinbarte Kündigungsausschluss keine AGB dar und bindet KSC und Agentur. 

Die zweite Kündigung des KSC („aus wichtigem Grund“ nach § 626 Abs. 1 BGB) blieb ohne Wirkung, weil dem KSC die Fortsetzung des Vertrags durchaus zumutbar sei, so das Landgericht Karlsruhe. Den Vorwurf des Vertragsbruchs habe der KSC selbst „provoziert“, weil er – zu Unrecht – das Ende des Vertrags gegenüber Geschäftspartnern und Werbekunden verkündet hatte.

Der KSC muss, so stellt das Landgericht fest, grundsätzlich auch mögliche Schäden ersetzen, die durch die Kündigungen und die Nachricht an die Geschäftspartner und Werbekunden entstanden sind. Die Agentur müsste aber, um Schadenersatz zu bekommen, konkrete Schäden – ggfl. im Rahmen einer neuen Klage – beziffern und belegen.

Einen Teil der Klage hat das Gericht trotzdem abgewiesen: die Agentur wollte festgestellt haben, dass der Vertrag bis zu seinem Auslaufen gilt. Dies war nicht möglich, weil – auch für das Gericht - nicht sicher zu sagen ist, ob der Vertrag aus anderen Gründen eines Tages vorzeitig vom KSC oder der Agentur beendet werden kann.

LG Karlsruhe, Urteil vom 15.11.2019, Az. 3 O 32/19

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Parteien können binnen Monatsfrist Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.

 

Zitierte Normen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

§ 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag

 (1)   Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

 § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

 (1)   Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

 § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

(1)   Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.



Für Rückfragen:
RinLG Dr. Szymanski, Tel: (0721) 926-2399
E-Mail: pressestelle@LGKarlsruhe.justiz.bwl.de

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