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Geschäftsverteilungsplan

Die Verteilung der Geschäfte, d.h. der neu eingehenden Klagen, Anklagen, Berufungen, Beschwerden und sonstigen Sachen auf die einzelnen Kammern des Landgerichts wird jährlich durch das Präsidium des Landgerichts im Geschäftsverteilungsplan beschlossen (Rechtsgrundlage: § 21 e Gerichtsverfassungsgesetz). Damit wird dem Grundsatz des gesetzlichen Richters Rechnung getragen: "Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz,  § 16 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). Dieser Grundsatz verlangt auch, dass die Kriterien, nach denen die Fälle auf die einzelnen Richter verteilt werden, im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind.

Deshalb beschließt das Präsidium im Geschäftsverteilungsplan, wie die Kammern personell besetzt sind und für welche Fälle sie zuständig sein sollen. Das Präsidium ist ein Selbstverwaltungsorgan der Richter. Es wird von allen Richtern des Gerichts gewählt.

Über den folgenden Link können Sie den Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Karlsruhe - richterliche Geschäftsverteilung - aufrufen:

Der Geschäftsverteilungsplan unterliegt im Laufe des Jahres Änderungen. Termine zur Einsichtnahme in die Änderungsbeschlüsse können unter der angegebenen Telefonnummer vereinbart werden.

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