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Urteil der 5. Strafkammer vom 06.06.2024, "Radio Dreyeckland" (Az. 5 KLs 540 Js 44796/22)

Datum: 07.06.2024

Kurzbeschreibung: Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe hat den Angeklagten mit Urteil vom 06.06.2024 vom Vorwurf der Unterstützung einer verbotenen Vereinigung freigesprochen.

I. Eine Strafbarkeit nach § 85 StGB scheiterte aus zwei voneinander unabhängigen Gründen:

1. Zum einen war eine (Fort-)Existenz der verbotenen Vereinigung im maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung des anklagegegenständlichen Artikels am 30.07.2022 nicht nachzuweisen. Dies wäre aber Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 85 Abs. 2 StGB gewesen, weil nur eine existierende Vereinigung unterstützt werden kann (vgl. BGH, Beschluss v 14.11.2023 – 3 StR 141/23). 

a) In personeller Hinsicht konnte die 5. Große Strafkammer zur Fortführung der Vereinigung keine Feststellungen treffen. Anhaltspunkte dafür, dass die Adressaten der Verbotsverfügung eine Tätigkeit für die Vereinigung fortgesetzt haben, lagen weder beim Landeskriminalamt noch beim Landesamt für Verfassungsschutz oder Bundesamt für Verfassungsschutz vor.

b) In sachlicher Hinsicht sah die Kammer die Existenz der Archivseite nicht als Beleg für die Fortexistenz der Vereinigung an, weil das statische Archiv im Vergleich zur Open-Posting-Plattform in Bezug auf Zielrichtung und Zweck (Posting- und Kommentar-Funktion), Aktualität, Aufwand für Technik und Moderation, Kosten des Betriebs und Gefährdungspotential gänzlich anders zu bewerten sei. Auch die Tatsache, dass die Open-Posting-Plattform sich am Tag des Verbots selbstständig vom Netz genommen habe, die Nutzer ihre Tätigkeit auf die Seite de.indymedia.org verlagert hätten, die URL zwischenzeitlich nicht erreichbar war und an andere Personen erneut hätte vergeben werden können sowie die Tatsache, dass für den Betrieb der Archivseite Kosten nicht nachweisbar anfielen und beglichen wurden, spreche gegen eine Fortexistenz der Vereinigung. Insgesamt könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Datensatz der ehemaligen Open-Posting-Plattform von einer Einzelperson des ursprünglichen Betreiberkreises oder einem externen Dritten mit Zugriff auf die Dateien oder Kopien hiervon diese an eine unbekannte Einzelperson oder eine nicht vereinigungsidentischen, aber sympathisierenden Gruppe weitergegeben worden und von dieser als Archiv ins Netz gestellt worden sei. 

2. Davon unabhängig, d.h. selbst für den hypothetischen Fall einer Fortexistenz der Vereinigung, war der anklagegegenständliche Artikel nicht als strafbare Unterstützungshandlung i.S.d. § 85 StGB zu bewerten – weder seinem Inhalt nach, noch durch die Verlinkung auf die Archivseite. 

Bei Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte die Vereinigung – quasi als deren „Sprachrohr“ – durch seinen Artikel unterstützt habe, war der Artikel in seinem objektiven Sinngehalt im Lichte von Art. 5 GG auszulegen. Dabei durfte nicht von einer zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, ehe andere Deutungsmöglichkeiten ausgeschlossen wurden, bei der der anklagegegenständliche Artikel von der Presse-/Meinungsfreiheit gedeckt und nicht strafbar sei. Dass eine unklare Absehbarkeit strafrechtlicher Sanktionen Einschüchterungseffekte auf die freie Pressetätigkeit begründen könne, sei zu berücksichtigen.

Aufgrund der Tatsache, dass der Artikel einen objektiv berichtenswerten Anlass hatte (als „Eilmeldung“ über die Verfahrenseinstellung), eine provokative und schlagwortartige Verkürzung in Überschriften üblich ist, die Tatsache des Vereinsverbots, der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und seine Gründe und die in Bezug genommene Rechtswidrigkeit einer im Vereinsverbotsverfahren durchgeführten Durchsuchung zutreffend geschildert waren, der Slogan „Wir sind alle linksunten“ in der Bebilderung durch die Infragestellung in der Bildunterschrift relativiert wurde, überwog nach Ansicht der Kammer der berichterstattende Charakter. Die kritische Grundtendenz an dem „konstruierten Verbot“ sei zulässig und zweifellos von der grundgesetzlich verbürgten Pressefreiheit gedeckt. 

Auch die Verlinkung auf das Archiv der verbotenen Vereinigung führe zu keiner anderen Bewertung. Eine Verlinkung sei nicht per se verboten, sondern beurteile sich mangels Sondervorschriften über die Linksetzung nach den allgemeinen Vorschriften (hier § 85 Abs. 2 StGB). Sie sei daher hier nur strafbar, wenn sie bzw. der Artikel samt Verlinkung nach den Gesamtumständen als Unterstützungshandlung zu bewerten sei. 

Hierbei sei relevant, dass der Hinweis auf das verlinkte Archiv neutral und nicht werbend formuliert sei, die Archivseite seit Jahren im Internet frei zugänglich sei, von anderen überregionalen Medien ebenfalls über das Archiv berichtet und z.T. auch darauf verlinkt worden sei, das Archiv über gängige Suchmaschinen ohne weiteren Aufwand habe leicht gefunden werden können, die Funktion einer Verlinkung auch durch Internetbrowser (durch Doppelklicken oder rechten Maustastenklick) nachträglich erzeugt werden könne und die Verlinkung einen Sachbezug zur Meldung gehabt habe, da die im Ermittlungsverfahren verneinte Bewertung der Linksunten-Betreiber als kriminelle Vereinigung gerade auch mit dem Inhalt der Open-Posting-Plattform, der in dem Archiv vollständig abgebildet sei, begründet worden sei. Damit stelle die Verlinkung – einer abrundenden Fußnote gleichkommend – lediglich einen technischen Service für den Leser dar und sei nicht als verbotene Unterstützungshandlung zu qualifizieren. 

Die Kammer kam nach alledem zu dem Ergebnis, dass der anklagegegenständliche Artikel – auch bei deutlich werdender Kritik an dem Vereinsverbot und bei Verlinkung auf das Archiv – von der grundgesetzlich verbürgten, aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt sei. 

Die Berichtserstattung des Angeklagten über die Einstellung des Verfahrens wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung sei im Übrigen unabhängig von der Tatsache als straflos zu bewerten, dass ein – wenn auch geringer – Teil der Postings auf der Seite klar strafbare Inhalte aufweise und dennoch von den damaligen Moderatoren bewusst nicht gelöscht worden sei.

Ein kritischer Journalist müsse Verbote kritisieren dürfen, ohne dass ihm reflexhaft Unterstützung des Verbotenen unterstellt werde. 

II. Eine Strafbarkeit des angeklagten Sachverhalts, insbesondere die Verlinkung auf die Archivseite, nach anderen Vorschriften war vor dem Hintergrund des Grundrechts der Pressefreiheit ebenfalls zu verneinen.

Ob durch die Archiv-Verlinkung Propagandamittel verbreitet oder Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung verwendet wurden, habe offenbleiben können, da dies jedenfalls aufgrund der Sozialadäquanzklausel bei Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens nicht tatbestandsmäßig gewesen wäre. Auch habe sich der Angeklagte durch die Verlinkung auf die Startseite des Archivs mit über 70.000 Artikeln nicht einzelne wenige, inkriminierte Artikel (in denen Straftaten gebilligt wurden oder hierzu aufgefordert wurde) zu eigen gemacht. Aufgrund des Überwiegens eines Berichterstattungscharakters des Artikels komme wegen der Wechselwirkung zwischen der Pressefreiheit und der diese einschränkenden Strafgesetze eine Strafbarkeit wegen sukzessiver Beihilfe nicht in Betracht.

§ 85 des Strafgesetzbuches lautet:

Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot

(1) 1Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1. einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

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