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Vorbehaltsurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10.03.2025 in dem Rechtsstreit KVVH - Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs, und Hafen GmbH gegen Staatliche Majolika Karlsruhe gGmbH (Az.: 9 O 104/24)

Datum: 11.03.2025

Kurzbeschreibung: Landgericht Karlsruhe verurteilt Staatliche Majolika Karlsruhe gGmbH zur Zahlung von 71.364,97 € nebst Zinsen

In dem Rechtsstreit KVVH - Karlsruher Versorgungs-, Verkehrs, und Hafen GmbH gegen Staatliche Majolika Karlsruhe gGmbH hat das Landgericht Karlsruhe am gestrigen Tag die Beklagte verurteilt, € 71.364,97 zzgl. Zinsen an die Klägerin zu zahlen (Vorbehaltsurteil vom 10.03.2025 -  9 O 104/24).

Die Parteien haben am 20.09.2011 zunächst einen Immobilien-Mietvertrag abgeschlossen. In einer Ergänzungsvereinbarung vom 16.06./21.06.2017 wurde der Mietgegenstand sowie der Mietzins reduziert. 

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf rückständigen Mietzins aus den Monaten Oktober und November 2022, Januar bis März 2023 und Mai bis August 2024 von gesamt € 71.364,97 nebst Zinsen in Anspruch. Die Mietrückstände sind in der Höhe nach unstreitig. Die Klägerin verfolgt ihre Rechte im Urkundenprozess, in welchem die zulässigen Beweismittel auf Urkunden beschränkt sind. 

Die Beklagte verteidigt sich zum einen damit, dass über die Ergänzungsvereinbarung hinaus weitere Flächen aus dem Mietvertrag herausgenommen worden seien, somit sich die geforderte Miete nicht auf die tatsächlichen Mieträumlichkeiten beziehen würden. Zum anderen beruft sich die Beklagte wegen einer Vielzahl von Mängeln auf ein Minderungsrecht. 

Mit beiden bestrittenen Einwendungen war die Beklagte im Urkundenprozess ausgeschlossen, da sie für den ihr obliegenden Beweis keine im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angeboten hat. Der Beklagten war daher die Ausführung ihrer Rechte in einem Nachverfahren vorzubehalten. In diesem ist dann gegebenenfalls zu klären, ob das Mietobjekt Mängel aufweist und die Beklagte zur Minderung berechtigt ist und sich die angemietete Fläche über die Ergänzungsvereinbarung hinaus weiter verringert hat.

 

Relevante Normen der Zivilprozessordnung 

§ 592 Zulässigkeit

1Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. 2Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

 

§ 598 Zurückweisung von Einwendungen

Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen.

 

§ 599 Vorbehaltsurteil

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

 

§ 600 Nachverfahren

(1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.